Inhalt

 

Präambel

 
 

A. Allgemeines        Seite

 

§ 1Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr2

§ 2Zweck des Vereins  2

§ 3 Gemeinnützigkeit 3

§ 4Verbandsmitgliedschaften              3

 
 

B. Vereinsmitgliedschaft        Seite

§ 5Erwerb der Mitgliedschaft              3

§ 6Arten der Mitgliedschaft              4

§ 7Beendigung der Mitgliedschaft             4

§ 8Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste              4

 
 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder        Seite

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug  5

§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder  6

§ 11Ordnungsgewalt des Vereins  6

 
 

D. Organe des Vereins          Seite

 

§ 12 Die Vereinsorgane  6

§ 13Die Mitgliederversammlung 7

§ 14Zuständigkeit der Mitgliederversammlung  8

§ 15Der geschäftsführende Vorstand  8

§ 16Der Gesamtvorstand  9

§ 17Abteilungen  9

 
 

E. Vereinsjugend       Seite

 

§ 18Die Vereinsjugend  9

 
 

F. Sonstige Bestimmungen        Seite

 

§ 19Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit10

§ 20Kassenprüfer10

§ 21Vereinsordnungen10

§ 22Haftung11

§ 23Datenschutz 11

 
 

G. Schlussbestimmungen        Seite

 

§ 24Auflösung des Vereins11

§ 25Gültigkeit dieser Satzung12

 

 

Vorbemerkung:

 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel

 

Der Verein „Teutonia 07 Aschendorf e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

 

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.

 

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

 

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

 

 

A. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1)Der im Jahre 1907 gegründete Verein führt den Namen „Teutonia 07 Aschendorf e.V.“.

 

2)Der Verein hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde - Aschendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 110356 eingetragen.

 

3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Radsports, und der Jugendhilfe.

 

2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und

-maßnahmen,

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
g) Angebote der allgemeinen und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
i) die Durchführung von sportübergreifenden gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen

 

 

§ 3Gemeinnützigkeit

 

1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4Verbandsmitgliedschaften

 

1)Der Verein ist Mitglied

a.) im Landessportbund Niedersachsen, im Kreissportbund Osnabrück-Land und
b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

 

2)Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

3)Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

2)Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

 

4)Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

5)Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

1)Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

 

2)Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

 

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-abteilungen im Vordergrund.

 

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

5)Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung zu.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

 

2)Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monaterklärt werden.

 

3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

§ 8Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

 

1)Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, ins-besondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

 

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

3)Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

 

4)Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen in Textform mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

 

5)Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerde-recht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

6)Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

 

7)Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1)Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Einzel-heiten regelt die Beitragsordnung.

 

2)Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

3)Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

4)Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

5)Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

6)Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

 

7)Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemachtwerden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

 

9)Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der Vereins-angebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

 

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

1)Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

 

2)Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafe nach sich ziehen:

 

a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 €
b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Vereinsbetrieb.

 

3)Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

 

4)Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

 

5)Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen in Textform mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

 

6)Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

 

D. Organe des Vereins

 

§ 12 Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
- der Jugendvorstand.

 

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

 

1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2)Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.

 

3)Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang in der Mehrzweckhalle Aschendorf, Versmolder Straße 20, 49214 Bad Rothenfelde und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter www.teutonia07.de unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teil zu nehmen.

 

4)Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tages-ordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind aus-geschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

 

5)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6)Die Mitgliederversammlung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandsanwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokoll-führer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

 

7)Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

 

8)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

9)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

10)Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

11)Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

 

12)Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäfts-führenden Vorstand bis zum 31. Dezember des Vorjahres zugehen.

§ 14Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
5. Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassung über Anträge.

 

 

§ 15Der geschäftsführende Vorstand

 

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder untereinander regelt die Geschäftsordnung.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des geschäfts-führenden Vorstandes allein vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäfts-führenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

2)Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

3)Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

 

4)Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

 

5)Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

 

6)Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

7)Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstands-mitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.

 

8)Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

 

§ 16Der Gesamtvorstand

 

1)Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- bis zu sechs Beisitzern,
- dem Jugendleiter.

 

2)Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
- kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
- Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
- Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen

 

3)Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt
§ 15 Abs. 7 entsprechend.

 

 

§ 17 Abteilungen

 

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Unter-gliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

 

 

 

E. Vereinsjugend

 

§ 18Die Vereinsjugend

 

1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

 

3)Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendvorstand
b) die Jugendversammlung

 

Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

 

4)Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1)Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

2)Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat dergeschäftsführende Vorstand.

 

3)Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

4)Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31. Januar des Folgejahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

5)Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

 

 

§ 20Kassenprüfer

 

1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

 

2)Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Ersatzkassenprüfers beträgt ein Jahr, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer inungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäfts-führende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

 

3)Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Bei ordnungsgemäßer Geschäfts-führung beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 21 Vereinsordnungen

 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigtdurch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

 

a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung.

 

Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 22 Haftung

 

1)Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamts-freibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

2)Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 23 Datenschutz

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 24 Auflösung des Vereins

 

1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2)Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

 

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Rothenfede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

4)Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

 

1)Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.

 

2)Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.